Satzung

Satzung des Vereins

„De Süder e.V.“

– gegründet 2013 –

§ 1 Sitz und Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen „De Süder“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz im Seebad Insel Hiddensee, OT Neuendorf.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient zur Schaffung, Förderung und Gestaltung von Freizeitmöglichkeiten. Zu diesem Zweck führt der Verein mindestens dreimal im Jahr eine öffentliche Veranstaltung durch.
Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Zuwendungen, sowie Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, sobald Ddese ihr 16. Lebensjahr beendet haben. Beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen mit Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters dem Verein beitreten.
Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und dessen Bestätigung durch den Vorstand. Dieser darf einen Antrag ausschließlich auf Grund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung ablehnen.
Den Aufnahmeantrag müssen sowohl der Antragsteller, als auch ein Vorstandsmitglied eigenhändig unterzeichnen.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der  Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt 20 Euro und ist unmittelbar nach Aufnahme des Mitglieds auf das Konto der Vereins zu überweisen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge bestehen aus 16 Arbeitsstunden im Jahr.
Mitgliedsbeiträge in Form von Arbeitsleistungen sind innerhalb des Geschäftsjahres des Vereins zu leisten. Eine Anrechnung zu viel geleisteter Arbeitsstunden auf folgende Jahre ist nicht möglich.
Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern während des Geschäftsjahres wird der Geldanteil des Mitgliedsbeitrages sofort und in voller Höhe fällig. Arbeitsstunden sind anteilig zum restlichen Geschäftsjahr zu leisten.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  •     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  •     Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, sowie der Aufnahmegebühr
  •     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  •     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des aktuellen Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt ebenfalls der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet statt, wenn:
Der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten und muss einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
Die Frist für die Einberufung der außerordentlichen  Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine zweite außerordentlich Versammlung einberufen, bei der eine Mindestzahl an anwesenden Mitgliedern nicht erforderlich ist. Bei Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand ist die gesetzliche Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB. Er besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern. Einer der Vorsitzenden ist zugleich Kassenwart. Beschlüsse der Vorsitzenden kommen mit Mehrheit zustande. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung.
Dazu gehören insbesondere:
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre und endet jeweils mit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung des entsprechenden Geschäftsjahres oder bei Beendigung der Mitgliedschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied wählen.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinausgehen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss ist nur gültig, wenn  mindestens 75% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen vier Fünftel der Auflösung zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, bei der eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern nicht erforderlich ist. Bei Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 15 Änderungen zur Satzung

Wie § 14 statt Auflösung – Satzungsänderungen

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neuendorf / Hiddensee, 2013