Satzung

Satzung des Vereins

„De Süder“

- gegründet am 11.Juli 1997-

Carsta Gehrke, Christian Siebler, Christina Densu,
Enrico Feicht, Ilka Linck, Karsten Siebler, Matthias Helm
Ralf Siebler, Roland Schluck, Sybille Siebler

§ 1 Name und Sitz des Vereins,  Rechtsfähigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „De Süder“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form  „e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Seebad Hiddensee, Ortsteil Neuendorf.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient zur Schaffung und Förderung von Freizeitgestaltungs- möglichkeiten. Zu diesem Zweck führt der Verein mindestens viermal jährlich eine öffentliche Veranstaltung durch.
  2. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zwecke, die den Strafgesetzen zuwider laufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, dürfen  innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird in das Vereinsregister Bergen eingetragen werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen  mit Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters dem Verein beitreten. 
  2. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag sowie dessen Bestätigung durch den Vorstand. Dieser darf einen Antrag ausschließlich auf Grund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung ablehnen.
    Auf dem Aufnahmeantrag müssen der Antragsteller sowie ein Vorstandsmitglied des Vereins eigenhändig unterzeichnen.
  3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod oder durch Erlöschen der Gesellschaft.
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muß bis spätestens 30.November beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  3. durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Der Ausschluß kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder der Mitgliederverbände wiederholt oder grob verstößt, oder wenn sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins durch Handlungen oder Äußerungen herabsetzt.
  5. ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung bzw. Leistung von mindestens zwei Jahresbeträgen in Rückstand geraten ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und die Art des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Der Anteil des Mitgliedsbeitrages, der in Geld zu entrichten ist, ist jeweils am 1. Februar für das laufende Geschäftsjahr fällig. Mitgliedsbeiträge in Form von Arbeitsleistung sind innerhalb des Geschäftsjahres des Vereins zu leisten, zu dem sie gehören; eine Anrechnung zuviel geleisteter Arbeitsstunden auf folgende Jahre ist nicht möglich. Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern während des Geschäftsjahres wird der Geldanteil des Mitgliedsbeitrages sofort und in voller Höhe fällig; Arbeitsstunden sind anteilig zum restlichen Geschäftsjahr zu leisten.
  3. Wird der Anteil des Mitgliedsbeitrages, der in Geldform zu entrichten ist, auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung in einem Geschäftsjahr um mehr als 25% erhöht, so ist von den Mitgliedern der Differenzbetrag zum vorherigen Mitgliedsbeitrag nachzuzahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Zuständigkeit: Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins


2. Formalitäten bei der Einberufung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils zum Ende des Quartals des Geschäftsjahres einzuberufen.
  • Die Frist für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll zwei Wochen betragen. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an die Mitglieder. Das Rundschreiben muß die Tagesordnung enthalten.
  • Die Tagesordnung muß zumindest folgende Punkte enthalten:
  • Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
  • soweit das Geschäftsjahr abgelaufen ist
    • Erstattung des Geschäftsjahresberichtes durch einen Vorsitzenden
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen, soweit Amtszeiten abgelaufen sind.
  • Anträge, über welche die Mitgliederversammlung beraten und beschließen soll, müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ab 40% der Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden durch das Mitglied selbst oder durch eine vom Mitglied bevollmächtigte Person.
  • Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn ein anwesendes Mitglied dies ausdrücklich fordert. Bei allen Anwesenden zählen grundsätzlich nur die Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen dürfen nicht gezählt werden.
  • Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstands-vorsitzenden geleitet.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Sie findet statt, wenn :
    • Der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten und muß einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
    • Die Frist für die Einberufung der außerordentlichen  Mitglieder-versammlung beträgt mindestens eine Woche.
    • Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorstand eine zweite außerordentlich Versammlung einberufen, bei der eine Mindestzahl an anwesenden Mitgliedern nicht erforderlich ist. Bei Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand ist die gesetzliche Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB. Er besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern.
Einer der Vorsitzenden ist zugleich Kassenwart. Beschlüsse der Vorsitzenden kommen mit Mehrheit zustande.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung.

Dazu gehören insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
  2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Buchführung, Erstellen des Jahresberichte.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

Zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 ,- DM  verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmenden Beschluß der Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.  

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet jeweils mit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung des entsprechenden Geschäftsjahres oder bei Beendigung der Mitgliedschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied wählen.

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinausgehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluß ist nur gültig, wenn  mindestens 75% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen 75% der Auflösung zustimmen.
    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, bei der eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern nicht erforderlich ist. Bei Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Neuendorf / Hiddensee, den 11.07.1997